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Als Menschen, die ohne institutionelle Unterbringung wohnungslos auf der Straße leben, gelten Personen, die an mindestens einem der letzten sieben Tage vor der Befragung auf der Straße, in Parks oder unter Brücken geschlafen haben oder in notdürftigen Behelfsunterkünften, etwa in Hauseingängen, in Kellern, in Abbruchhäusern, Autowracks oder Zelten, untergekommen sind.
Als „verdeckt Wohnungslose“ gelten die Personen, die mindestens an einem der letzten sieben Tage vor der Befragung vorübergehend in der Wohnung von Bekannten oder Verwandten untergekommen sind, dort aber nicht ihren ständigen Wohnsitz haben, sondern aufgrund einer Wohnungsnotlage Zuflucht suchen. Häufig wird diese Form der informellen Überbrückung einer Wohnungsnotlage auch als „Sofa-Hopping“ oder „Couch-Surfing“ bezeichnet. Wesentlich dabei sind das Fehlen eines eigenen Mietvertrages und das Fehlen der mit der eigenen Wohnung verbundenen Sicherheit und Privatsphäre.